RS Vwgh 2000/5/3 99/01/0359

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0308 E 15. November 2000 2000/01/0176 E 21. Dezember 2000 2000/01/0283 E 21. Dezember 2000 2000/01/0328 E 21. Dezember 2000 99/01/0346 E 7. Juni 2000 99/01/0363 E 7. Juni 2000 99/01/0365 E 7. Juni 2000 99/01/0368 E 29. Juni 2000 99/01/0380 E 7. Juni 2000 99/01/0383 E 7. Juni 2000 99/01/0391 E 29. Juni 2000 99/01/0399 E 7. September 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/03/25 98/20/0475 1

Stammrechtssatz

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd Art 1 Abschn C Z 5 FlKonv mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010359.X03

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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