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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs2 lita;Rechtssatz
§ 10 Abs 2 lit a StbG 1985 idF vor der Novelle BGBl 1998/I/124 sah als quasi vertypten Fall der Unzumutbarkeit für die Vornahme von Handlungen zum Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft beim Einbürgerungswerber vor. Von dieser VERTYPISIERUNG wollte der Gesetzgeber der Novelle BGBl 1998/I/124 ausdrücklich Abstand nehmen (Hinweis Erläuterungen zur Regierungsvorlage, konkret zu § 10 Abs. 3 StbG idF BGBl 1998/I/124, 1283 BlgNR 20. GP, 7 f.). Die Staatsbürgerschaftsbehörde hat folglich ungeachtet § 20 Abs 3 Z 2 StbG 1985 idF BGBl 1998/I/124 vor der Erlassung des Zusicherungsbescheides zu prüfen, ob dem Einbürgerungswerber damit die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit möglich und zumutbar wird (arg.: "... die Möglichkeit/Zumutbarkeit des Ausscheidens aus dem bisherigen Staatsverband soll das einzig maßgebliche Kriterium (für die Erlassung eines Zusicherungsbescheides) sein."). Im Übrigen lässt sie erkennen, dass bei Asylberechtigten regelmäßig von Unzumutbarkeit der Vornahme von Handlungen für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband auszugehen sein soll und dass besondere Umstände vorliegen müssen, die es - nach der klaren Konzeption der Materialien ausnahmsweise - gerechtfertigt erscheinen lassen, von einem Einbürgerungswerber, der Flüchtling ist, die für das Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband notwendigen Handlungen zu fordern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010414.X03Im RIS seit
20.11.2000