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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge, weil der anfochtene Bescheid nach Erteilung des Zuschlags im zugrundeliegenden Vergabeverfahren einem Vollzug nicht (mehr) zugänglich ist.
(Abweisung eines Nachprüfungsantrags zur Streichung behaupteter diskriminierender Ausschreibungsbedingungen; §117 Abs2 BundesvergabeG; vor Aufforderung zur Stellungnahme Erteilung des Zuschlags, weshalb der Bescheid nunmehr einem Vollzug nicht mehr zugänglich ist).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1542.2000Dokumentnummer
JFR_09998983_00B01542_01