RS Vfgh 2000/10/17 B1542/00

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Veröffentlicht am 17.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge, weil der anfochtene Bescheid nach Erteilung des Zuschlags im zugrundeliegenden Vergabeverfahren einem Vollzug nicht (mehr) zugänglich ist.

(Abweisung eines Nachprüfungsantrags zur Streichung behaupteter diskriminierender Ausschreibungsbedingungen; §117 Abs2 BundesvergabeG; vor Aufforderung zur Stellungnahme Erteilung des Zuschlags, weshalb der Bescheid nunmehr einem Vollzug nicht mehr zugänglich ist).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1542.2000

Dokumentnummer

JFR_09998983_00B01542_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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