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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §4 Abs1;Beachte
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2000/01/0498 E VS 23. Jänner 2003 RS 1; (RIS: abwh)Rechtssatz
Auch aus Art 3 Abs 4 Dubliner Übk 1997 erfließt dem Asylantragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht, dass ein nach den Zuständigkeitskriterien des Dubliner Übk 1997 für die Prüfung des Asylantrages unzuständiger Mitgliedstaat die Prüfung des Asylantrages übernimmt. Art 3 Abs 4 Dubliner Übk 1997 richtet sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten. Somit entsteht auch aus dieser Bestimmung kein subjektives öffentliches Recht eines Asylbewerbers darauf, dass ein anderer als der vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständige Staat ein aus dem Dubliner Übk 1997 erfließendes zwischenstaatliches Ermessen zwecks Übertragung der Zuständigkeit von dem vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständigen Staat auf einen anderen Mitgliedstaat ausübt (Hinweis Erkenntnis vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0419).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010090.X02Im RIS seit
02.07.2001