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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs2;Rechtssatz
Wenn eine Person trotz Erwerbes der österreichischen Staatsbürgerschaft seither aus Gründen, die er zu vertreten hat, eine fremde Staatsangehörigkeit beibehält, wäre die Staatsbürgerschaft zwar nach Ablauf von mehr als 2 Jahren seit Verleihung gem § 34 StbG 1985 zu entziehen. Durch diese Bestimmung werden jedoch nur solche Fälle erfasst, in denen ein Ausscheiden aus dem bisherigen Staatsverband nicht schon vor Erlangen der österreichischen Staatsbürgerschaft möglich war (eine KORREKTUR eines entgegen § 10 Abs 2 StbG 1985 erlassenen Verleihungsbescheides ist der Staatsbürgerschaftsbehörde auf diesem Weg nicht möglich; Hinweis Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 319).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998010136.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011