RS Vwgh 2000/5/3 99/01/0359

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnD;
FlKonv Art1 AbschnE;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0308 E 15. November 2000 2000/01/0176 E 21. Dezember 2000 2000/01/0283 E 21. Dezember 2000 2000/01/0328 E 21. Dezember 2000 99/01/0346 E 7. Juni 2000 99/01/0363 E 7. Juni 2000 99/01/0365 E 7. Juni 2000 99/01/0368 E 29. Juni 2000 99/01/0380 E 7. Juni 2000 99/01/0383 E 7. Juni 2000 99/01/0391 E 29. Juni 2000 99/01/0399 E 7. September 2000

Rechtssatz

Die FlKonv bezweckt den effektiven Schutz vor Verfolgung in näher umschriebenen Fällen (Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv). Diesem Schutzzweck der FlKonv wird es jedenfalls gerecht, wenn in einem Teilgebiet eines Staates ein auf Grund eines Auftrages der Vereinten Nationen eingerichteter Machtapparat die tatsächliche Ordnungsgewalt effektiv und nicht nur vorübergehend ausübt. Denn das Bestehen einer (quasistaatlichen) staatlichen Herrschaftsmacht mit effektiver Gebietsgewalt iS hoheitlicher Überlegenheit in einem bestimmten Gebiet, die überhaupt in der Lage ist, Verfolgung auszuüben, ist notwendige Voraussetzung für die Beurteilung, ob und inwieweit in diesem Gebiet asylrelevante Verfolgung besteht. Staatlichkeit der Verfolgung bedeutet sohin den Missbrauch einer aus der Gebietshoheit folgenden Herrschaftsmacht zum Zwecke der Verfolgung oder, bei Vornahme von Verfolgungshandlungen durch Private, die Nichtausübung der Gebietshoheit zum Schutz vor Verfolgung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010359.X01

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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