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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0308 E 15. November 2000 2000/01/0176 E 21. Dezember 2000 2000/01/0283 E 21. Dezember 2000 2000/01/0328 E 21. Dezember 2000 99/01/0346 E 7. Juni 2000 99/01/0363 E 7. Juni 2000 99/01/0365 E 7. Juni 2000 99/01/0368 E 29. Juni 2000 99/01/0380 E 7. Juni 2000 99/01/0383 E 7. Juni 2000 99/01/0391 E 29. Juni 2000 99/01/0399 E 7. September 2000Rechtssatz
Die FlKonv bezweckt den effektiven Schutz vor Verfolgung in näher umschriebenen Fällen (Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv). Diesem Schutzzweck der FlKonv wird es jedenfalls gerecht, wenn in einem Teilgebiet eines Staates ein auf Grund eines Auftrages der Vereinten Nationen eingerichteter Machtapparat die tatsächliche Ordnungsgewalt effektiv und nicht nur vorübergehend ausübt. Denn das Bestehen einer (quasistaatlichen) staatlichen Herrschaftsmacht mit effektiver Gebietsgewalt iS hoheitlicher Überlegenheit in einem bestimmten Gebiet, die überhaupt in der Lage ist, Verfolgung auszuüben, ist notwendige Voraussetzung für die Beurteilung, ob und inwieweit in diesem Gebiet asylrelevante Verfolgung besteht. Staatlichkeit der Verfolgung bedeutet sohin den Missbrauch einer aus der Gebietshoheit folgenden Herrschaftsmacht zum Zwecke der Verfolgung oder, bei Vornahme von Verfolgungshandlungen durch Private, die Nichtausübung der Gebietshoheit zum Schutz vor Verfolgung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010359.X01Im RIS seit
30.05.2001