RS Vwgh 2000/5/3 99/01/0414

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs6 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §20 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §34 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht liegt ua die Ordnungsvorstellung zugrunde, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (Hinweis Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 126). Daher ist für den Regelfall eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zu knüpfen. Die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit ist aber - auch außerhalb des besonderen Verleihungstatbestandes des § 10 Abs 6 StbG 1985 idF BGBl 1998/I/124 - kein absoluter Versagungsgrund; ist dem Einbürgerungswerber ein Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann er trotzdem bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des entsprechenden Verleihungstatbestandes die österreichische Staatsbürgerschaft erlangen. Allenfalls ist ihm nach Verleihung die Staatsbürgerschaft nach § 34 StbG 1985 idF BGBl 1998/I/124 zu entziehen, wenn nunmehr nach dieser Verleihung ein Ausscheiden möglich und zumutbar wäre, er von dieser Möglichkeit aber nicht Gebrauch macht. Ist dem Einbürgerungswerber ein derartiges Ausscheiden jedoch von vornherein möglich und zumutbar, tut er aber nichts dazu, dann ist sein Verleihungsgesuch abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010414.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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