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10/06 Direkte DemokratieNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/01/0431 99/01/0432Rechtssatz
Zur Frage, ob und welche durch die Durchführung eines Volksbegehrens erwachsene Personalkosten, auch solche für Aushilfskräfte, in welcher Höhe zu ersetzen sind, ist eine differenzierte Betrachtung geboten. Es ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus im Einklang, dass Stammpersonal einer Behörde im Regelfall zusätzlich zu verrichtende Arbeiten, welche zur Gänze an Orten zu erledigen sind, die nicht mit dem gewöhnlichen Dienstort übereinstimmen, nur durch Hintanstellung der sonstigen im Rahmen des normalen Dienstbetriebes zu erledigenden Arbeiten oder der Leistung von Überstunden verrichten kann bzw dass in solchen Fällen ein sonstiger personeller Mehraufwand entsteht. Es ist auch grundsätzlich klar, dass bei den nach dem VBegG 1973 gesetzlich notwendigen Öffnungszeiten für Eintragungslokale, insbesondere die Zeiten 16 bis 20 Uhr sowie Sonn- und Feiertagsöffnungszeiten von 8 bis 12 Uhr, auch Zeitanteile enthalten sind, die außerhalb der regulären Dienstzeit (wenn man darunter die Normaldienstzeit versteht inklusive eines normalerweise üblichen Gleitzeitrahmens - welche zusammen als REGELDIENSTZEIt für den gegenständlichen Ersatzantrag zu verstehen sind -) einer Behörde liegen (hier: im Hinblick darauf hat die den Anspruch auf Kostenersatz geltend machende Gemeinde zumindest die Notwendigkeit des Mehraufwandes für die Durchführung des gegenständlichen Volksbegehrens mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit dargetan; indem die belangte Behörde dies verkannte und die Personalkosten erneut undifferenziert (nahezu zur Gänze) nicht anerkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weil es sich bei einem ziffernmäßig aufgeschlüsselten Kostenersatzbegehren um eine inhaltlich trennbare Sache handelt, sie jedoch keine derartige Teilung vorgenommen hat).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010430.X01Im RIS seit
03.04.2001