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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AsylG 1997 §11 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/10/20 99/01/0231 1Stammrechtssatz
Der VwGH sieht sich nicht veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich des § 11 Abs 2 AsylG 1997 zu beantragen. Zwar trifft es zu, dass im Falle einer Abweisung eines Asylantrages gemäß § 7 AsylG 1997 eine Umdeutung von Erstreckungsanträgen in (eigene) Asylanträge - anders als bei Zurückweisung als unzulässig oder bei Abweisung als offensichtlich unbegründet - in § 11 Abs 2 AsylG 1997 nicht vorgesehen ist. Darin ist allerdings keine unsachliche Benachteiligung solcher Erstreckungswerber zu erblicken (ausführliche Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010138.X01Im RIS seit
20.11.2000