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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §21;Rechtssatz
Zum Tatbestand der Steuerhinterziehung genügt auch die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils. Verkürzt wird eine Steuereinnahme nicht bloß dann, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie, ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er nach dem betreffenden Steuergesetz darauf Anspruch gehabt hat (Hinweis Fellner, FinStrG/5, § 33, Rz 26). Gerade beim Tatbestand iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG stellt die bloß vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130242.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013