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L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung NachtfahrverbotNorm
B-VG Art89 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/03/0083 E 5. Juli 2000Rechtssatz
Mit E vom 6. März 2000, V 95/99-7, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991, Zl 3-4265, mit der auf der B-315 Reschenstraße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 98/1991, gesetzwidrig war. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem E mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, enthält § 44 Abs 2b StVO die Anordnung, den Inhalt derartiger Verordnungen (wie der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1991, Zl 3-4265) zusätzlich zur Kundmachung (hier: im Boten für Tirol) durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Die Verlautbarung des Inhalts von Verordnungen gemäß § 44 Abs 2b StVO durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle (am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke) ist dabei ein Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer solchen Verordnung. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Verfassungsgerichtshof im zitierten E über die nicht gesetzmäßige Kundmachung der gegenständlichen Verordnung an (gemäß Art 89 Abs 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof ermächtigt, die gehörige Kundmachung von Verordnungen selbst zu prüfen; Hinweis E vom 28. März 1977, 159/76, VwSlg. 9283 A/1977). Da sich der angefochtene Bescheid auf ein (für den Tatzeitpunkt) nicht rechtswirksam kundgemachtes FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE stützt, erfolgte die Bestrafung des Beschwerdeführers zu Unrecht. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997030076.X01Im RIS seit
12.06.2001