RS Vwgh 2000/5/3 97/01/0495

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1968 §5 Abs1 Z3;
AsylG 1991 §1 Z1 impl;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/03/11 96/01/1174 1

Stammrechtssatz

Die VERMUTUNG des Asylwerbers, das Amnestiegesetz der "Jugoslawischen Föderation" vom 18.6.1996 (Amnestie für Straftaten bis zum 14.12.1995, in dem sie die Einberufung in die Armee vermieden haben oder aus der jugoslawischen Armee desertiert wurde) werde in der Praxis nicht umgesetzt, ist nicht geeignet, eine relevante Verfolgung iSd FlKonv darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997010495.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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