RS Vwgh 2000/5/3 99/01/0359

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/01/0308 E 15. November 2000 2000/01/0176 E 21. Dezember 2000 2000/01/0283 E 21. Dezember 2000 2000/01/0328 E 21. Dezember 2000 99/01/0346 E 7. Juni 2000 99/01/0363 E 7. Juni 2000 99/01/0365 E 7. Juni 2000 99/01/0368 E 29. Juni 2000 99/01/0380 E 7. Juni 2000 99/01/0383 E 7. Juni 2000 99/01/0391 E 29. Juni 2000 99/01/0399 E 7. September 2000

Rechtssatz

Im Falle der Ausübung der Verwaltung durch eine internationale Schutztruppe im Auftrag der UNO im räumlich abgegrenzten Gebiet der Provinz Kosovo kommt es lediglich darauf an, ob in einer nachhaltigen Weise für die weitere Zukunft die Verfolgung des Asylwerbers nicht mehr zu erwarten ist, jedoch nicht auf den zukünftigen völkerrechtlichen Status dieses Gebietes. In diesem Fall ist nicht die rechtliche Einschränkung der Souveränität der Bundesrepublik Jugoslawien maßgeblich, sondern allein Art und Umfang der tatsächlichen Ausübung der Verwaltung in der Provinz Kosovo.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010359.X02

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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