RS Vwgh 2000/5/3 99/03/0473

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Behauptung, dass es für den Beschwerdeführer die erste Transitfahrt durch Österreich war, verhilft seinem Standpunkt, dass ihn mangels Kenntnis der betreffenden Vorschriften kein Verschulden an der ihm vorgeworfenen Übertretung treffe, nicht zum Erfolg, denn gerade vor einer erstmaligen Fahrt kann erwartet werden, dass sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges, im besonderen Fall eines Lastkraftwagens im grenzüberschreitenden Güterverkehr, eingehend und umfassend über die bestehenden Rechtsvorschriften Kenntnis verschafft, auch wenn sie - wie der Beschwerdeführer vorbringt - für Österreich spezifisch sind, zumal die übertretene Gebotsnorm eine solche des europäischen Gemeinschaftsrechts ist, die als EG-Verordnung in ALLEN Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung hat.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030473.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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