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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / RechtsanwälteRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit in Österreich im Rahmen einer fusionierten Rechtsanwaltsgesellschaft, "solange diese eine multidisziplinäre Gesellschaft sei", mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien.
Im Antrag wird ausgeführt, daß mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteile verbunden wären, weil sie - um weiterhin ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte nachgehen zu können - unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages bzw des Fusionsvertrages und unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfristen aus der fusionierten Gesellschaft austreten müßten. In diesem Fall müßte das eingebrachte Gesellschaftsvermögen aufgeteilt werden, was zu erheblichen finanziellen Verlusten der Beschwerdeführer führen würde. Zudem seien für die fusionierte Gesellschaft neue Büroräumlichkeiten angemietet worden, die für die Dauer von sieben Jahren nicht gekündigt werden könnten.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1554.2000Dokumentnummer
JFR_09998982_00B01554_01