RS Vfgh 2000/10/18 B1554/00

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Untersagung der anwaltlichen Tätigkeit in Österreich im Rahmen einer fusionierten Rechtsanwaltsgesellschaft, "solange diese eine multidisziplinäre Gesellschaft sei", mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien.

Im Antrag wird ausgeführt, daß mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides für die Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteile verbunden wären, weil sie - um weiterhin ihrer Tätigkeit als Rechtsanwälte nachgehen zu können - unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages bzw des Fusionsvertrages und unter Einhaltung der vorgesehenen Kündigungsfristen aus der fusionierten Gesellschaft austreten müßten. In diesem Fall müßte das eingebrachte Gesellschaftsvermögen aufgeteilt werden, was zu erheblichen finanziellen Verlusten der Beschwerdeführer führen würde. Zudem seien für die fusionierte Gesellschaft neue Büroräumlichkeiten angemietet worden, die für die Dauer von sieben Jahren nicht gekündigt werden könnten.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1554.2000

Dokumentnummer

JFR_09998982_00B01554_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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