Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend von der Systematik, die § 10 Abs 1 StbG 1985 als GRUNDTATBESTAND erkennen lässt, und im Hinblick auf die Unschädlichkeit der Beibehaltung der bisherigen Staatsbürgerschaft mag es gerechtfertigt sein, § 10 Abs 4 StbG 1985 als PRIVILEGIERTEN VERLEIHUNGSTATBESTAND zu begreifen. Dennoch handelt es sich dabei letztlich nur um eine von mehreren Möglichkeiten zur Erlangung ein und derselben Staatsbürgerschaft, denn das österreichische Recht kennt nur eine EINHEITLICHE STAATSBÜRGERSCHAFT. Dies folgt unzweifelhaft aus Art 7 Abs 1 erster Satz B-VG. Eine Staatsbürgerschaft MINDEREN GRADES ist vor diesem Hintergrund nicht denkbar, das StbG sieht demgemäß nur eine einzige Kategorie STAATSBÜRGERSCHAFT vor (vgl § 2 Z 2 StbG 1985). Auch eine durch Erstreckung der Verleihung erworbene Staatsbürgerschaft ist VOLLWERTIG, zumal es sich bei der Erstreckung der Verleihung nur um einen selbstständigen Verleihungstatbestand handelt, dessen Besonderheit darin liegt, dass eine der Verleihungsvoraussetzungen in der zeitgleichen Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine bestimmte andere Person besteht (Hinweis Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 246) (hier: Gegenstandslosigkeit des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Ablehnung der privilegierten Staatsbürgerschaftsverleihung wegen mittlerweile erfolgter Staatsbürgerschaftsverleihung durch Erstreckung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998010136.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011