RS Vwgh 2000/5/3 98/13/0242

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

FinStrG §115;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §33 Abs3 litb;
UStG 1994 §21;

Rechtssatz

Abgesehen davon, dass die Feststellung des verkürzten Abgabenbetrages keine Vorfrage, sondern Hauptfrage des Finanzstrafverfahrens ist, folgt aus § 115 FinStrG, dass die Abgabenstrafbehörden verpflichtet sind, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, nicht nur in Bezug auf die subjektive, sondern auch auf die objektive Tatseite in Wahrung der Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit ohne jede Einschränkung vorzunehmen (Hinweis E 18.12.1997, 97/16/0083, 0084). Im Finanzstrafverfahren besteht somit auch keine Bindung an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130242.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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