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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §115;Rechtssatz
Abgesehen davon, dass die Feststellung des verkürzten Abgabenbetrages keine Vorfrage, sondern Hauptfrage des Finanzstrafverfahrens ist, folgt aus § 115 FinStrG, dass die Abgabenstrafbehörden verpflichtet sind, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß eine Abgabe verkürzt wurde, nicht nur in Bezug auf die subjektive, sondern auch auf die objektive Tatseite in Wahrung der Grundsätze der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit ohne jede Einschränkung vorzunehmen (Hinweis E 18.12.1997, 97/16/0083, 0084). Im Finanzstrafverfahren besteht somit auch keine Bindung an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130242.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013