RS Vwgh 2000/5/3 99/03/0115

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;
VStG §24;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Beweisanträge und das Schlusswort des Vertreters des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung, dass der bekämpfte Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung habe beschlossen werden können. Auch war jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999030115.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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