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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67g Abs2 Z2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Beweisanträge und das Schlusswort des Vertreters des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung bestehen keine Bedenken gegen die Auffassung, dass der bekämpfte Bescheid nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung habe beschlossen werden können. Auch war jedermann die Einsichtnahme in den Bescheid gewährleistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030115.X01Im RIS seit
20.11.2000