RS Vfgh 2000/10/19 B1689/00

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Veröffentlicht am 19.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils (zB durch Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse)

Verhängung einer Geldstrafe iHv S 3.000,- über den Beschwerdeführer gem §1 der Verordnung der BH Kitzbühel vom 10.06.99, Z4a-1100/1, iVm §99 Abs3 lita StVO 1960, weil er am 28.06.99 um 11.00 Uhr in Oberndorf auf der B 161, Straßenkilometer 31,750, in Fahrtrichtung Mittersill das Sattelkraftfahrzeug mit näher bezeichnetem Kennzeichen und dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 18 Tonnen bzw. den Sattelaufleger mit näher bezeichnetem Kennzeichen und dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 34 Tonnen gelenkt habe, obwohl auf der B 161 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen von Straßenkilometer 10,000 bis Straßenkilometer 36,000 verboten sei und die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen dieser Verordnung falle.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1689.2000

Dokumentnummer

JFR_09998981_00B01689_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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