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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §28;Rechtssatz
Lässt sich das Absorptionsprinzip (§ 28 StGB) nicht mehr durchführen, weil zusammentreffende Straftaten, die nach der Begehungszeit Gegenstand eines Urteils sein könnten, nicht zugleich abgeurteilt werden, zB und vor allem, wenn sich nach einer Verurteilung herausstellt, dass der Täter vor diesem Urteil noch eine weitere strafbare Handlung begangen hat, soll der Täter durch die gesonderte Aburteilung der neu hervorgekommenen strafbaren Handlung grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden, als er bei gleichzeitiger Aburteilung gewesen wäre. Gemäß § 4 Abs 5 erster Satz TilgG 1972 gelten Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des § 31 StGB stehen, für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Was für die Tilgung gilt, hat im gleichen Maße für die Beschränkung der Auskunft nach § 6 TilgG zu gelten (Ähnlichkeitsschluss aus § 4 Abs 5 TilgG 1972; vgl. hiezu auch Kunst-Petrik2, Tilgungsgesetz 1972, Strafregistergesetz 1968 (Kurzkommentar), S 52).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010453.X01Im RIS seit
20.11.2000