RS Vwgh 2000/5/3 97/13/0202

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §201;
UStG 1972 §19 Abs2;
UStG 1972 §21;

Rechtssatz

Mit einem Bescheid, der lediglich über die Rückzahlung strittiger Umsatzsteuervorauszahlungen abspricht, kann der Abgabepflichtige in seinem Recht auf Abgabenfestsetzung nicht verletzt sein. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine Abgabe, die nach den Grundsätzen von Selbstbemessungsabgaben selbst zu berechnen und abzuführen ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2121). Hinsichtlich der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entsteht die Steuerschuld nach Maßgabe des § 19 Abs 2 UStG 1972 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes und wird ex lege am (nach der für die Beschwerdejahre geltenden Rechtslage) zehnten. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monates fällig. Entstehen der Steuerschuld (in der konkreten Höhe) und Fälligkeit sind nicht vom Ergehen eines Bescheides abhängig. Der Jahres-Umsatzsteuerbescheid stellt eine Zusammenfassung der in den Voranmeldungszeiträumen entstandenen Steuerschulden dar; dieser Bescheid legt keine neue Fälligkeit fest (Hinweis E 29.7.1997, 95/14/0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997130202.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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