RS Vwgh 2000/5/3 98/13/0242

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Veröffentlicht am 03.05.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §33 Abs3 litb;
UStG 1994 §21;

Rechtssatz

Die Verkürzung von Abgaben, die wie die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen selbst zu berechnen sind, ist gem § 33 Abs 3 lit b FinStrG bereits dann bewirkt, wenn die Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden. Die Verkürzung solcher selbst zu berechnender Abgaben ist damit bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt (Hinweis Fellner, FinStrG/5, § 33 Rz 54 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998130242.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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