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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §33 Abs2 lita;Rechtssatz
Die Verkürzung von Abgaben, die wie die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen selbst zu berechnen sind, ist gem § 33 Abs 3 lit b FinStrG bereits dann bewirkt, wenn die Abgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden. Die Verkürzung solcher selbst zu berechnender Abgaben ist damit bereits mit der Nichtentrichtung zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen bewirkt (Hinweis Fellner, FinStrG/5, § 33 Rz 54 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130242.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013