RS Vfgh 2000/10/24 B1670/00

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Leitsatz

Folge - Interessenabwägung Auftrag gem §6 Wr GebrauchsabgabeG 1966 zur Entfernung der am Haus Wien 1., Stephansplatz 8A/Jasomirgottstraße 2, über öffentlichem Grund unerlaubt angebrachten Gegenstände, und zwar: zwei Lichtreklamen, flach an der Hausmauer, über dem ersten Schaufenster in der Jasomirgottstraße und über dem Haupteingang am Stephansplatz, jeweils 55 cm hoch, 170 cm breit und ca. 20 cm tief, blau und schwarz, mit dem Schriftzug "ONE", binnen einer Frist von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides. Die beschwerdeführende Gesellschaft bringt ua vor, die verfahrensgegenständliche Lichtreklame und damit die Bezeichnung des Geschäftslokals als "ONE"-Filiale zu beseitigen, hieße im Ergebnis, die Existenz dieser Filiale zu beseitigen, zumal Kunden ohne eine solche Bezeichnung nicht angesprochen werden könnten.

Rechtssatz

(ebenso: B2137/00, B v 24.11.00).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1670.2000

Dokumentnummer

JFR_09998976_00B01670_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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