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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1;Rechtssatz
§ 10 Abs 1 StbG 1985 sieht verschiedene Verleihungstatbestände vor. Allen diesen Tatbeständen ist gemeinsam, dass die in § 10 Abs 1 Z 2 bis 6 und Z 8 StbG 1985 genannten Erfordernisse erfüllt sein müssen. Daneben kommen jeweils spezifische weitere Voraussetzungen zum Tragen, deren Vorliegen die Verleihung nach dem einen oder dem anderen Tatbestand ermöglicht. In diesem Sinne charakteristische Verleihungsvoraussetzung des in §10 Abs 4 StbG 1985 genannten Tatbestandes ist die - in ihrer Rechtsnatur umstrittene (Hinweis Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II, 214ff) - Bestätigung der Bundesregierung, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten oder von ihm zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im Interesse der Republik liegt. Die Erteilung dieser Bestätigung begünstigt den Einbürgerungswerber insofern, als dann die für eine Verleihung nach § 10 Abs 1 StbG 1985 oder § 10 Abs 3 StbG 1985 erforderlichen weiteren Voraussetzungen dahinstehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998010136.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
14.06.2011