RS Vfgh 2000/10/30 B1718/00

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Veröffentlicht am 30.10.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug" / ZurückweisungsB
VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte

Rechtssatz

Keine Folge mangels hinreichender Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Zurückweisung der Vorstellung an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer gegen Bescheide betr Vorschreibung der Kammerbeiträge für die Jahre 1997 bis 1999 als verspätet.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem ein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen worden ist. Ein derartiger Bescheid kann zwar nicht im technischen Sinne vollzogen werden. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann jedoch auch in einem solchen Fall der Eintritt der an den Bescheid geknüpften Rechtswirkungen hinausgeschoben werden.

Der Antragsteller ist der ihm zukommenden Behauptungs- und Konkretisierungspflicht hinsichtlich der abzuwägenden Interessenlage nicht nachgekommen. Er hat es insbesondere unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Kammerbeiträge im (behaupteten) Ausmaß von S 260.000,- für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1718.2000

Dokumentnummer

JFR_09998970_00B01718_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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