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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §5 Abs1;Rechtssatz
Um die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Behandlung des Asylantrages des Asylwerbers zu bestimmen, reicht die im Beschwerdefall nicht weiter konkretisierte Feststellung, das französische Innenministerium habe mitgeteilt, dem Berufungswerber sei von französischen Behörden ein Visum erteilt worden, nicht aus. Die Beurteilung dieser asylrechtlichen Zuständigkeit eines Mitgliedstaates erfordert nach Artikel 5 Abs 2 Dubliner Übk 1997 die Feststellung, ob von ihm ein im Zeitpunkt der Asylantragstellung (noch) gültiges Visum erteilt worden sei, und nach Art 5 Abs 4 Dubliner Übk 1997 (ua) die Feststellung, ob der Asylwerber ein seit weniger als sechs Monaten abgelaufenes Visum besitze, auf Grund dessen er in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates eingereist sei. Der Asylwerber, der das Unterbleiben einer Übersetzung der Bestätigung des französischen Innenministers rügt, zeigt mit dem beschriebenen rechtlichen Feststellungsmangel zugleich die Relevanz dieses der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensfehlers auf. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde eine ergänzende Bestätigung des Innenministers der Französischen Republik einzuholen und diese in die deutsche Sprache zu übersetzen haben, die insbesondere all jene Daten des erteilten Visums enthalten muss, aus denen sich die Art, die Gültigkeit bzw der Zeitpunkt des Ablaufes des Visums ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000200025.X02Im RIS seit
20.11.2000