RS Vwgh 2000/5/4 99/20/0192

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wird bei einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen (vgl hierzu das E 24.2.2000, 99/20/0173), so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung (vgl E 21.10.1999, 98/20/0467).

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Rechtskraft Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999200192.X02

Im RIS seit

04.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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