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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Wird bei einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen (vgl hierzu das E 24.2.2000, 99/20/0173), so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung (vgl E 21.10.1999, 98/20/0467).
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Rechtskraft Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200192.X02Im RIS seit
04.05.2001