RS Vwgh 2000/5/4 2000/20/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art5 Abs2;
Dubliner Übk 1997 Art5 Abs4;

Rechtssatz

Die ALLGEMEINEN LEITLINIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES ÜBEREINKOMMENS

ÜBER DIE BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN STAATES FÜR DIE PRÜFUNG EINES

IN EINEM MITGLIEDSTAAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GESTELLTEN

ASYLANTRAGES vom 11 und 12.Juni 1992, veröffentlicht in der vom UNHCR herausgegebenen Textsammlung zur Europäischen Asylpraxis, Stand 1998, erläutern nach dem Untertitel BESTIMMUNG DER FRISTEN UND TATSÄCHLICHE EINREISE IN EINEN STAAT IM RAHMEN DES ARTIKEL 5 ABSATZ 4 UNTERABSÄTZE 1 UND 2, dass für die Berechnung der Verfallsdauer der Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa von dem Tag auszugehen sei, an dem der Asylantrag gestellt werde (Hinweis E 22.3.2000, 99/01/0419). Im Übrigen ist eine Prüfung des Verfalls der Aufenthaltsgenehmigungen und Visa insofern nicht erforderlich, als die entsprechenden Angaben in den Dokumenten des Asylwerbers enthalten sind. Unter dem Titel BEWEISMITTEL IM RAHMEN DES DUBLINER ÜBEREINKOMMENS nennen die erwähnten Materialien als Beweise für gültige Visa bzw für seit weniger als sechs Monaten abgelaufene Visa das ausgestellte Visum selbst, den Auszug aus dem Ausländerregister bzw den entsprechenden Registern und schließlich Berichte oder Bestätigungen durch den Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat. Als Indizien für derartige Visa werden unter anderem Berichte oder Bestätigungen durch jenen Mitgliedstaat, der das Visum nicht ausgestellt hat, angeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000200025.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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