RS Vfgh 2000/11/6 B1755/00

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Veröffentlicht am 06.11.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises über einen Rechtsanwalt wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes und der Verletzung seiner Berufspflicht.

Der Verfassungsgerichtshof vermag in der Verhängung der Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises keinen unverhältnismäßigen Nachteil zu erkennen. Dem Hinweis auf allfällige Auswirkungen der Verurteilung auf mögliche zukünftige Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ist zu entgegnen, daß es an ihm liegt, durch standesgemäßes Verhalten den - bloß möglichen - Eintritt dieser Nachteile zu verhindern. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr ergänzend vorbringt, daß ihm konkret ein Schaden von S 15.000,- durch eine bereits ausgesprochene neuerliche (noch nicht rechtskräftige) Verurteilung drohe, verkennt er überdies, daß dieses Strafausmaß nur zu einem Teil auf die rechtskräftige Verurteilung vom 19.06.00 zurückzuführen ist. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß der Verfassungsgerichtshof nicht in der Lage wäre, in der Verhängung einer Geldstrafe im genannten Ausmaß einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer zu erkennen, weil es der Beschwerdeführer unterlassen hat, diesen Nachteil durch nähere Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu begründen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1755.2000

Dokumentnummer

JFR_09998894_00B01755_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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