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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §18 Abs1;Rechtssatz
Ein Verstoß gegen § 18 Abs 1 AsylG 1991 konnte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder die Rechtswirksamkeit eines ohne die Beigabe der Übersetzung zugestellten Bescheides noch dessen Rechtmäßigkeit berühren, weil es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift handelte (vgl die E 17.2.1993, 92/01/1054, und E 16.9.1993, 92/01/1074; vgl auch das die unterbliebene Beigabe einer Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung gemäß § 29 Abs 1 zweiter Satz AsylG 1997 betreffende hg E 6.10.1999, 99/01/0056). Ob mit dem § 29 AsylG 1997 in diesem Punkt eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl dazu Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, RZ 880 f zu § 29), kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999200193.X02Im RIS seit
29.08.2001