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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Das Vorliegen einer einzigen Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO rechtfertigt nicht die Annahme, der (weitere) Aufenthalt des Fremden würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Bundesgebiet gefährden, es sei denn, es würden nähere Umstände der Tat festgestellt, die auf eine besondere Gefährlichkeit des Fremden hindeuten könnten, bei deren Vorliegen bereits eine einmalige Übertretung nach dieser Bestimmung die Gefährdungsprognose des § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 rechtfertigt (Hinweis Erkenntnis vom 20. April 1999, Zl 97/19/1491).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997191393.X01Im RIS seit
12.06.2001