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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BankwesenRechtssatz
Keine Folge
Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gem §70 Abs2 Z4 BankwesenG sowie Bestellung einer fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) gem §70 Abs2 Z2 litb BankwesenG, beides mit sofortiger Wirkung für die Dauer der Gefahr, längstens jedoch für 18 Monate.
Während der bestellte Regierungskommissär (vgl B1741/99, B v 04.11.99) bisher Geschäfte untersagen konnte, die geeignet waren, die Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu vergrößern, hat er nunmehr - bei prinzipieller Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes - jene Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern. Ein derartiges Aufsichtsmittel erscheint - wenn eine solche Gefahr als gegeben anzunehmen ist - nicht nur verhältnismäßig, sondern sogar geboten, um in der gegebenen Situation dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Insolvenzen Rechnung zu tragen (siehe im übrigen B v 04.11.99, B1741/99).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1771.2000Dokumentnummer
JFR_09998894_00B01771_01