Index
E2D Assoziierung TürkeiNorm
ARB1/80 Art6;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/19/0252 98/19/0268 98/19/0253 98/19/0254 98/19/0255 98/19/0256 98/19/0257 98/19/0258 98/19/0259 98/19/0260 98/19/0261 98/19/0262 98/19/0263 98/19/0264 98/19/0265 98/19/0266 98/19/0267 Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/19/0070 E 7. Juli 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/06/26 97/19/1670 2Stammrechtssatz
Für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist die Fremdenpolizeibehörde, für eine solche über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet berechtigt, aber die Aufenthaltsbehörde zuständig.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998190251.X03Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015