RS Vwgh 2000/5/5 98/19/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2000
beobachten
merken

Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §1;
FrG 1993 §15;
FrG 1993 §65;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/19/0252 98/19/0268 98/19/0253 98/19/0254 98/19/0255 98/19/0256 98/19/0257 98/19/0258 98/19/0259 98/19/0260 98/19/0261 98/19/0262 98/19/0263 98/19/0264 98/19/0265 98/19/0266 98/19/0267 Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/19/0070 E 7. Juli 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/26 97/19/1670 2

Stammrechtssatz

Für die Entscheidung über den Antrag auf Feststellung, ein Fremder halte sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, ist die Fremdenpolizeibehörde, für eine solche über einen Antrag auf Feststellung, er sei zur Begründung eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet berechtigt, aber die Aufenthaltsbehörde zuständig.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190251.X03

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten