RS Vwgh 2000/5/5 2000/19/0013

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Veröffentlicht am 05.05.2000
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1D
E1M
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
49/04 Grenzverkehr
59/04 EU - EWR

Norm

11992MK01 EUV ArtK01;
11997D/PRO/02 AmsterdamV Prot Schengen-Besitzstand Art2;
11997D/PRO/02/N AmsterdamV Prot Schengen-Besitzstand Anhang;
B-VG Art49;
EURallg;
SDÜ 1990;

Rechtssatz

Ein "Annex 4" zum Schengener Durchführungsübereinkommen war am 16.10.1998 (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) mangels einer dem Art 49 B-VG entsprechenden Kundmachung nicht anzuwenden. Teil des Gemeinschaftsrechtes konnte ein solcher Annex im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht gewesen sein. Auch in der Folge wurde ein "Annex 4" zum Schengener Durchführungsübereinkommen nicht als Teil des Schengen-Besitzstandes in das Gemeinschaftsrecht übernommen (ausführliche Begründung im Erkenntnis).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000190013.X04

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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