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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992MK01 EUV ArtK01;Rechtssatz
Ein "Annex 4" zum Schengener Durchführungsübereinkommen war am 16.10.1998 (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides) mangels einer dem Art 49 B-VG entsprechenden Kundmachung nicht anzuwenden. Teil des Gemeinschaftsrechtes konnte ein solcher Annex im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht gewesen sein. Auch in der Folge wurde ein "Annex 4" zum Schengener Durchführungsübereinkommen nicht als Teil des Schengen-Besitzstandes in das Gemeinschaftsrecht übernommen (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190013.X04Im RIS seit
26.11.2001