RS Vfgh 2000/11/9 B1593/00

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Veröffentlicht am 09.11.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Zurückweisung der Berufung gegen die Feststellung, daß die Betriebsanlage der beteiligten Partei eine solche iSd §359b Abs1 Z2 und Abs8 GewO 1994 sei, als unzulässig mangels Parteistellung.

Zwar hat die Antragstellerin im Detail ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargelegt, der Gerichtshof kann aber nicht finden, daß damit dargetan ist, daß diese Beeinträchtigungen die "typische und geradezu logische Folge" der bekämpften Betriebsanlage sind, zumal im gewerberechtlichen Betriebsanlageverfahren als Beurteilungsmaßstab auf gesunde und normal empfindende Erwachsene abzustellen ist (vgl §77 Abs2 GewO 1994). Auf der anderen Seite geht der Gerichtshof davon aus, daß die Emissionen des fraglichen Betriebes in den letzten Jahren deutlich reduziert wurden, daß anläßlich der Erlassung des Bescheides vom 28.06.00 eine Reihe von Aufträgen zum Schutz der nach §359b GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erteilt wurde und daß mit der Schließung des Betriebes - dessen Absiedlung ohnehin in Aussicht genommen ist - eine erhebliche, möglicherweise nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Schädigung der beteiligten Partei verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1593.2000

Dokumentnummer

JFR_09998891_00B01593_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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