RS Vwgh 2000/5/5 98/19/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs4;
AVG §1;
B-VG Art103 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/19/0252 98/19/0268 98/19/0253 98/19/0254 98/19/0255 98/19/0256 98/19/0257 98/19/0258 98/19/0259 98/19/0260 98/19/0261 98/19/0262 98/19/0263 98/19/0264 98/19/0265 98/19/0266 98/19/0267 Serie (erledigt im gleichen Sinn):98/19/0070 E 7. Juli 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/12 96/19/3389 3

Stammrechtssatz

Aus der Tatsache, daß die Bezirkshauptmannschaft als erstinstanzliche Aufenthaltsbehörde tätig wird, folgt, daß eine derartige der Bezirkshauptmannschaft zuzurechnende (RV 525 BlgNr achtzehnte GP, 10; vgl auch VfSlg 11563/1987) Entscheidung hinsichtlich des Instanzenzuges als erstinstanzliche Entscheidung des Landeshauptmannes iSd Art 103 Abs 4 B-VG anzusehen ist, weshalb in dieser Angelegenheit der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug mangels anderer bundesgesetzlicher Regelung an den zuständigen Bundesminister,im vorliegenden Fall an den Bundesminister für Inneres, geht.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen AngelegenheitenVerhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190251.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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