Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge, weil nach erfolgtem Widerruf des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens der Bescheid einem Vollzug nicht mehr zugänglich ist und seine Rechtskraftwirkung nicht über das zugrundeliegende Vergabeverfahren hinaus Wirkungen entfalten kann.
(Nichtigerklärung der an den Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Zuschlagserteilung wegen §16 Abs4 BundesvergabeG widersprechender Beteiligung an Vorarbeiten; nach Bescheiderlassung wurde das Vergabeverfahren widerrufen [§55 Abs2 BundesvergabeG], weshalb der Bescheid einem Vollzug nun nicht mehr zugänglich ist).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1560.2000Dokumentnummer
JFR_09998891_00B01560_2_01