RS Vfgh 2000/11/9 B1560/00

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Veröffentlicht am 09.11.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge, weil nach erfolgtem Widerruf des zugrundeliegenden Vergabeverfahrens der Bescheid einem Vollzug nicht mehr zugänglich ist und seine Rechtskraftwirkung nicht über das zugrundeliegende Vergabeverfahren hinaus Wirkungen entfalten kann.

(Nichtigerklärung der an den Beschwerdeführer in Aussicht genommenen Zuschlagserteilung wegen §16 Abs4 BundesvergabeG widersprechender Beteiligung an Vorarbeiten; nach Bescheiderlassung wurde das Vergabeverfahren widerrufen [§55 Abs2 BundesvergabeG], weshalb der Bescheid einem Vollzug nun nicht mehr zugänglich ist).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1560.2000

Dokumentnummer

JFR_09998891_00B01560_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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