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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/19/0291 E 10. September 1999 RS 6 (hier: da bei typisierender Betrachtung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Durchsetzung rechtskräftiger Aufenthaltsverbote ohne zwingenden Grund unterbleibt, ist daher zumindest im Regelfall anzunehmen, dass nur solche Fremde auch nach Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Österreich auf Dauer niedergelassen bleiben konnten, bei denen der Vollstreckung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtliche Hindernisse entgegenstanden; in Ansehung von Aufenthaltsverboten, die nach dem FrG 1993 erlassen wurden, lag ein solches Hindernis insbesondere vor, wenn die in § 37 FrG 1993 umschriebenen Voraussetzungen gegeben waren)Stammrechtssatz
Zwar führt § 23 Abs 1 iZm § 114 Abs 3 FrG 1997 zu dem Ergebnis, dass Fremde, die trotz eines verhängten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen bleiben, insofern besser gestellt werden, als sie nach Aufhebung des über sie verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß § 114 Abs 3 FrG 1997 eine weitere Niederlassungsbewilligung beantragen könnten (Hinweis E 14.5.1999, 98/19/0230), bei typisierenden Betrachtungsweise kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Durchsetzung rechtskräftiger Aufenthaltsverbote ohne zwingenden Grund unterbleibt. Da die Integration eines Fremden, der trotz eines Aufenthaltsverbotes, wenn auch rechtswidrig, auf Dauer niedergelassen blieb, typisierend betrachtet, zumindest de facto stärker ist, als jene eines Fremden, der ausreiste und einen Wohnsitz im Ausland begründete, liegt es im Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers die Zulässigkeit der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung an die, wenn auch rechtswidrige, Aufrechterhaltung der Niederlassung im Inland auf Dauer anzuknüpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190166.X03Im RIS seit
21.02.2002