RS Vfgh 2000/11/15 B1536/00

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Veröffentlicht am 15.11.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Bergrecht
VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

(Zurück- bzw Abweisung von Anrainereinwendungen gem §74 f GewO 1994 gegen eine Betriebsanlagengenehmigung für Naßbaggerungen).

Wie bereits aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erhellt, wird aus sachverständiger Sicht ausgeschlossen, daß es durch die gegenständliche Schottergewinnungsanlage zu Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Anrainer kommen kann.

Das Vorbringen, daß nachhaltige Schädigungen des Naturschutzgebietes Puxer Auwald entstehen könnten, bezieht sich nicht auf subjektiv-öffenliche Interessen der Beschwerdeführer und kann daher bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zugunsten der Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden.

Nach Abwägung aller berührten Interessen wäre mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die B. GmbH & Co KG für die Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1536.2000

Dokumentnummer

JFR_09998885_00B01536_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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