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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BergrechtRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
(Zurück- bzw Abweisung von Anrainereinwendungen gem §74 f GewO 1994 gegen eine Betriebsanlagengenehmigung für Naßbaggerungen).
Wie bereits aus der Begründung des angefochtenen Bescheides erhellt, wird aus sachverständiger Sicht ausgeschlossen, daß es durch die gegenständliche Schottergewinnungsanlage zu Beeinträchtigungen der beschwerdeführenden Anrainer kommen kann.
Das Vorbringen, daß nachhaltige Schädigungen des Naturschutzgebietes Puxer Auwald entstehen könnten, bezieht sich nicht auf subjektiv-öffenliche Interessen der Beschwerdeführer und kann daher bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht zugunsten der Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden.
Nach Abwägung aller berührten Interessen wäre mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung durch die B. GmbH & Co KG für die Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1536.2000Dokumentnummer
JFR_09998885_00B01536_01