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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1098;Rechtssatz
Ein Untermietvertrag verschafft dem Untermieter einen Rechtsanspruch auf die in Rede stehende Unterkunft auch im Sinne des § 8 Abs 5 erster Satz FrG 1997
(Hinweis E VwGH 14.2.1997, 95/19/0820, zur gesicherten ortsüblichen Unterkunft im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992). Im Beschwerdefall hat zwar der Fremde im Verwaltungsverfahren kein ausdrückliches Einverständnis des Hauseigentümers zu einer teilweisen Untervermietung der Wohnung an ihn beigebracht. Eine teilweise Untervermietung einer Wohnung ist aber aus dem Grunde des § 1098 ABGB mangels anderer wirksamer vertraglicher Regelung auch ohne eine solche Zustimmung zulässig, sofern der Eigentümer hiedurch keinen Nachteil erleidet. § 5 des zwischen dem Bruder des Fremden und dem Hauseigentümer abgeschlossenen Mietvertrages sieht - vorbehaltlich des § 11 MRG - ein Verbot der Untervermietung vor. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gegen die Untervermietung im Verständnis des § 11 Abs 1 Z 1 bis Z 4 MRG bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist daher von der Zulässigkeit einer Untervermietung auszugehen. Eine teilweise Untervermietung bildet für sich allein auch keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 2 MRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999190046.X03Im RIS seit
02.05.2001