RS Vwgh 2000/5/5 99/19/0046

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Veröffentlicht am 05.05.2000
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

ABGB §1098;
AufG 1992 §5 Abs1 impl;
FrG 1997 §12 Abs1;
FrG 1997 §8 Abs5;
MRG §11 Abs1 Z1;
MRG §11 Abs1 Z2;
MRG §11 Abs1 Z3;
MRG §11 Abs1 Z4;
MRG §30 Abs2;

Rechtssatz

Ein Untermietvertrag verschafft dem Untermieter einen Rechtsanspruch auf die in Rede stehende Unterkunft auch im Sinne des § 8 Abs 5 erster Satz FrG 1997

(Hinweis E VwGH 14.2.1997, 95/19/0820, zur gesicherten ortsüblichen Unterkunft im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992). Im Beschwerdefall hat zwar der Fremde im Verwaltungsverfahren kein ausdrückliches Einverständnis des Hauseigentümers zu einer teilweisen Untervermietung der Wohnung an ihn beigebracht. Eine teilweise Untervermietung einer Wohnung ist aber aus dem Grunde des § 1098 ABGB mangels anderer wirksamer vertraglicher Regelung auch ohne eine solche Zustimmung zulässig, sofern der Eigentümer hiedurch keinen Nachteil erleidet. § 5 des zwischen dem Bruder des Fremden und dem Hauseigentümer abgeschlossenen Mietvertrages sieht - vorbehaltlich des § 11 MRG - ein Verbot der Untervermietung vor. Für das Vorliegen eines wichtigen Grundes gegen die Untervermietung im Verständnis des § 11 Abs 1 Z 1 bis Z 4 MRG bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist daher von der Zulässigkeit einer Untervermietung auszugehen. Eine teilweise Untervermietung bildet für sich allein auch keinen Kündigungsgrund im Sinne des § 30 Abs 2 MRG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999190046.X03

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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