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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / KraftfahrwesenRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Entzug der am 22.08.88 für die Klasse B erteilten Lenkerberechtigung gemäß §26 Abs5 FührerscheinG bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens aufgrund des Befundes eines Facharztes der Neurologie/Psychiatrie.
Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides dient dem im besonderen öffentlichen Interesse gelegenen Ziel der Verkehrssicherheit. Soweit in dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungen Ausführungen im Hinblick auf das bisherige Wohlverhalten des Antragstellers im Verkehr gemacht werden, war darauf nicht einzugehen, weil die Frage der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers im vorliegenden Verfahren gar nicht zur Prüfung steht.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1558.2000Dokumentnummer
JFR_09998884_00B01558_01