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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/12/0189 E 23. September 1991 RS 2 (Hier nur zweiter und dritter Satz)Stammrechtssatz
Dem Fehlen einer Rechtsbelehrung kommt gemäß § 13a AVG keine rechtliche Bedeutung zu. Die Anleitungspflicht betrifft die Vorgänge im Verfahren und ist von der "Rechtsmittelbelehrung" im Sinne des § 58 Abs 1 und § 61 AVG zu unterscheiden. Eine mündliche Belehrung der Parteien über die Rechtsmittel oder außerordentlichen Rechtsbehelfe, die der Partei bei Zustellung eines Bescheides zustehen, sieht das Gesetz nicht vor. Daher kann aber auch die von einer Partei weiters gerügte Unterlassung der Aufnahme einer Niederschrift mit den Parteien iSd § 14 Abs 3 AVG nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen.
Schlagworte
RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995180972.X02Im RIS seit
20.11.2000