RS Vwgh 2000/5/10 95/18/0972

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §58 Abs1;
AVG §61;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/12/0189 E 23. September 1991 RS 2 (Hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Dem Fehlen einer Rechtsbelehrung kommt gemäß § 13a AVG keine rechtliche Bedeutung zu. Die Anleitungspflicht betrifft die Vorgänge im Verfahren und ist von der "Rechtsmittelbelehrung" im Sinne des § 58 Abs 1 und § 61 AVG zu unterscheiden. Eine mündliche Belehrung der Parteien über die Rechtsmittel oder außerordentlichen Rechtsbehelfe, die der Partei bei Zustellung eines Bescheides zustehen, sieht das Gesetz nicht vor. Daher kann aber auch die von einer Partei weiters gerügte Unterlassung der Aufnahme einer Niederschrift mit den Parteien iSd § 14 Abs 3 AVG nicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides begründen.

Schlagworte

Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995180972.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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