RS Vfgh 2000/11/27 B2678/97 - B3138/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9440 Krankenanstalt, Spital

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Vlbg SpitalG §9 Abs4

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Erteilung der spitalbehördlichen Errichtungsbewilligung für die Erweiterung eines Zahnambulatoriums nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; keine willkürliche Begründung des angefochtenen Bescheides insbesondere hinsichtlich des Scheiterns des Abschlusses eines Gesamtvertrages aufgrund der nur in Vorarlberg erfolgten Ablehnung der Bundeshonorarordnung; ausreichende Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Rechtsansicht; keine denkunmögliche Ermittlung der bestehenden Versorgungslage

Rechtssatz

Das von der beschwerdeführenden Ärztekammer als verletzt bezeichnete "Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und ordentliche Sachverhaltsfeststellung in gesetzeskonformer Anwendung geltender Normen" ist kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht iS des Art144 Abs1 B-VG; die behauptete Verletzung der beschwerdeführenden Ärztekammer in ihrem Recht auf Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) wird in der Beschwerde nicht näher substantiiert.

Aus welchen Gründen es in anderen Bundesländern zu keinem vergleichbaren Konflikt gekommen ist, ist für die Frage der Ursachen des Fehlens eines Gesamtvertrages für das Bundesland Vorarlberg jedenfalls von keiner solchen Relevanz, daß die Unterlassung diesbezüglicher Untersuchungen der belangten Behörde als Willkür zur Last gelegt werden könnte.

Der belangten Behörde kann auch Willkür insoweit nicht zum Vorwurf gemacht werden, als sie die Aussichten auf das Zustandekommen eines neuen Gesamtvertrages als gering beurteilte.

Soweit der eine Erweiterung ihres Ambulatoriums beantragenden Gebietskrankenkasse keine willkürliche Vorgangsweise bei Herbeiführung oder Aufrechterhaltung des vertragslosen Zustandes vorgeworfen werden kann, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie ihrem Versorgungsauftrag ohne weiteres auch auf andere Weise als durch die Einrichtung zweier zusätzlicher Behandlungsstühle nachkommen könnte.

Die Austragung von Interessenskonflikten ist nur durch den Widerstreit der Interessen, nicht aber rechtlich determiniert und unterliegt auch nicht der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde - unter fernerer Berücksichtigung eines positiven Gutachtens des Landessanitätsrates - das Vorliegen eines Bedarfs für die zwei in Rede stehenden zusätzlichen Behandlungsstühle im Ambulatorium der beteiligten Gebietskrankenkasse in Bludenz als gegeben angenommen hat.

ebenso: E v 27.11.00, B3138/97.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bedarfsprüfung, Krankenanstalten, Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete, Sozialversicherung, Ärzte, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B2678.1997

Dokumentnummer

JFR_09998873_97B02678_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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