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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Erkennt ein sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufender Fremder die ihm zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid, ist er verpflichtet, sich (allenfalls unter Beiziehung eines Übersetzers) mit dessen Inhalt einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen. Unterlässt er dies, so ist ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigender Sorgfaltsverstoß anzulasten. Die Unkenntnis von der Möglichkeit, gegen den Bescheid Berufung zu erheben, ist eine Folge dieses Sorgfaltsverstoßes, weil der Fremde bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt auch Kenntnis von der Rechtsmittelbelehrung, wonach eine binnen zwei Wochen einzubringende Berufung gegen den Bescheid zulässig ist, erlangt hätte.
Schlagworte
RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995180972.X01Im RIS seit
20.11.2000