RS Vwgh 2000/5/10 99/18/0329

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/18/0327 99/18/0328

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0239 E 19. Oktober 1999 RS 1

Stammrechtssatz

Der Fremde hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über die Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern auch entsprechend zu belegen, dass ein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (Hinweis E 19. 2.1997, 96/21/0201, ergangen zum FrG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999180329.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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