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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Rechtssatz
Gem § 39 Abs 2 (letzter Satz) FrG 1997 beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Nach § 40 Abs 1 zweiter Satz FrG 1997 ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. In Anbetracht dieser Bestimmungen ist für die Frage, ob im Grunde des FrG 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit - das ist vorliegend das Ende der Strafhaft auf Grund der gerichtlichen Verurteilung - abzustellen. Damit, dass die Beh ihre Beurteilung - insb bezüglich der Annahme nach § 36 Abs 1 FrG 1997 sowie der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 37 legcit - nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist für den Fremden nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellte Gefährlichkeitsprognose und Zulässigkeits-Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. (Hier: Der Fremde wurde mit rechtskräftigem Urteil wegen §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren unbedingt verurteilt; Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000180029.X03Im RIS seit
20.11.2000