RS Vwgh 2000/5/11 2000/16/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2000
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Index

E6J
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §311;
B-VG Art132;
GdGetränkesteuerG OÖ;
LAO OÖ 1996 §233;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/16/0412 E 27. Jänner 2000 99/16/0475 E 19. Juni 2000 2000/16/0034 E 11. Mai 2000 99/16/0534 E 19. Juni 2000 99/16/0512 E 25. Mai 2000

Rechtssatz

Der Devolutionsantrag wurde wegen der Untätigkeit der Beh erster Instanz bei der Erledigung des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 bis 1996 gestellt. Die Zuständigkeit für die Getränkesteuerfestsetzung konnte auf Grund des Devolutionsantrages nur hinsichtlich dieses Zeitraumes von der Beh erster Instanz auf die Beh zweiter Instanz übergehen, nicht aber für andere Zeiträume. Die Beh zweiter Instanz hat somit ohne vorangegangene Entscheidung der Beh erster Instanz unzuständigerweise über die Festsetzung der nicht im Devolutionsantrag angesprochenen Getränkesteuer für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.1997 erstmals entschieden. Damit ist der Bescheid der Beh zweiter Instanz hinsichtlich der Festsetzung der Getränkesteuer für den Zeitraum 1.1.bis 31.12.1997 mit Unzuständigkeit belastet. Da die belBeh dies verkannte und nicht zum Anlass der Aufhebung des Berufungsbescheides machte, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160002.X01

Im RIS seit

15.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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