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E6JNorm
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/16/0412 E 27. Jänner 2000 99/16/0475 E 19. Juni 2000 2000/16/0034 E 11. Mai 2000 99/16/0534 E 19. Juni 2000 99/16/0512 E 25. Mai 2000Rechtssatz
Der Devolutionsantrag wurde wegen der Untätigkeit der Beh erster Instanz bei der Erledigung des Antrages auf bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 bis 1996 gestellt. Die Zuständigkeit für die Getränkesteuerfestsetzung konnte auf Grund des Devolutionsantrages nur hinsichtlich dieses Zeitraumes von der Beh erster Instanz auf die Beh zweiter Instanz übergehen, nicht aber für andere Zeiträume. Die Beh zweiter Instanz hat somit ohne vorangegangene Entscheidung der Beh erster Instanz unzuständigerweise über die Festsetzung der nicht im Devolutionsantrag angesprochenen Getränkesteuer für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.1997 erstmals entschieden. Damit ist der Bescheid der Beh zweiter Instanz hinsichtlich der Festsetzung der Getränkesteuer für den Zeitraum 1.1.bis 31.12.1997 mit Unzuständigkeit belastet. Da die belBeh dies verkannte und nicht zum Anlass der Aufhebung des Berufungsbescheides machte, belastete sie ihrerseits den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160002.X01Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011