Der VfGH lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 9.11.1999, B 1200/99 ua, ab und trat die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab. Der VfGH vertrat in der Ablehnungsbegründung die Rechtsmeinung, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH (Hinweis VfGH E 2.10.1999, B 1620/97) und angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber mit § 23 Abs 3c FAG 1997, BGBl Nr 1996/201 (Art 65) idF BGBl I 130/1997, keine Erweiterung, sondern bloß eine authentische Interpretation des Begriffs der entgeltlichen Lieferung vorgenommen habe, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Soweit in der Beschwerde an den VwGH behauptet wird, für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung fehlten Rechtsgrundlagen und der angefochtene Bescheid stütze sich auf rechtswidrige bzw verfassungswidrige Bestimmungen, wird auf das Erkenntnis des VfGH vom 2.10.1999, B 1620/97, und den bereits genannten Ablehnungsbeschluss verwiesen. Mit diesem Erkenntnis vom 2.10.1999 hat der VfGH eine Beschwerde gegen den Bescheid der belBeh betreffend Vorschreibung einer Getränkesteuer für die Jahre 1991 bis 1995 abgewiesen und dabei die gleichen wie im Beschwerdefall vorgebrachten Bedenken gegen die Gesetzwidrigkeit bzw Verfassungswidrigkeit der Getränkesteuervorschreibung verworfen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeit bezüglich der "Restaurationsumsätze" teilt der VwGH auch die im genannten Ablehnungsbeschluss des VfGH geäußerte Rechtsmeinung.