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10 VerfassungsrechtNorm
EuRAG 2000 §5 Abs2Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobener Formmängel; keine Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einen EinvernehmensanwaltRechtssatz
Eine Beschwerde, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gilt als nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht (vgl §5 Abs2 EuRAG 2000).
Entscheidungstexte
Schlagworte
EU-Recht, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1370.2000Dokumentnummer
JFR_09998873_00B01370_01