RS Vfgh 2000/11/27 B1370/00

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Veröffentlicht am 27.11.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

EuRAG 2000 §5 Abs2
VfGG §17 Abs2
VfGG §18

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen nicht behobener Formmängel; keine Einbringung der Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einen Einvernehmensanwalt

Rechtssatz

Eine Beschwerde, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gilt als nicht durch einen Rechtsanwalt eingebracht (vgl §5 Abs2 EuRAG 2000).

Entscheidungstexte

  • B 1370/00
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.2000 B 1370/00

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1370.2000

Dokumentnummer

JFR_09998873_00B01370_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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