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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/16/0457 B 11. Mai 2000Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0189 B 23. Mai 1989 RS 2Stammrechtssatz
§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Bf nach seinem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. (Hinweis auf B vom 23.5.1985, 84/08/0080)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160084.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011