RS Vwgh 2000/5/11 99/16/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/16/0457 B 11. Mai 2000

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/08/0189 B 23. Mai 1989 RS 2

Stammrechtssatz

§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt z.B. auch dann vor, wenn der Bf nach seinem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat. (Hinweis auf B vom 23.5.1985, 84/08/0080)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160084.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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